2024 betrifft den Zeitraum vom 20. November 2019 bis zum 18. Juli 2022 vor Erlass des Einspracheentscheids vom 17. Juli 2023. Die im Verwaltungsverfahren entstandenen Kosten können vor Versicherungsgericht nicht als Parteikosten im Sinne von Art. 61 lit. g ATSG geltend gemacht werden. Da im angefochtenen Einspracheentscheid nicht darüber entschieden wurde, bilden diese Kosten nicht Streitgegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens. Entsprechend ist auf den Antrag des Beschwerdeführers nicht einzutreten.