" 1. Die Verfügung vom 4. Juli 2022 sowie der Einspracheentscheid vom 17. Juli 2023 der Beschwerdegegnerin seien – soweit die Rente betreffend – aufzuheben. 2. Dem Beschwerdeführer sei eine Invalidenrente basierend auf einem In- validitäts- resp. Erwerbsunfähigkeitsgrad von mindestens 70 % zuzusprechen. 3. Eventualiter sei die Resterwerbsfähigkeit mittels eines vom Gericht anzuordnenden unabhängigen Gutachtens festzustellen und über die Rente neu zu entscheiden.