1. Der 1991 geborene Beschwerdeführer war bei der Beschwerdegegnerin gegen die Folgen von Unfällen versichert, als er am 28. November 2017 von einer Leiter stürzte und sich dabei mit einem Fensterreinigungsmesser Schnittwunden an der linken Hand zuzog. Die Beschwerdegegnerin anerkannte ihre Leistungspflicht im Zusammenhang mit dem fraglichen Ereignis und richtete die entsprechenden Versicherungsleistungen in Form von Taggeld und Heilbehandlung aus. Die Beschwerdegegnerin traf in der Folge medizinische Abklärungen, holte in diesem Rahmen kreisärztliche Stellungnahmen ein und liess den Beschwerdeführer kreisärztlich untersuchen.