6. Die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin beanstandet sodann zu Recht nicht die Berechnung des Invaliditätsgrades in der angefochtenen Verfügung (vgl. BGE 119 V 347 E. 1a mit Hinweis auf BGE 110 V 48 E. 4a; Ueli Kieser, a.a.O., N. 111 zu Art. 61 ATSG), weshalb sich diesbezügliche Weiterungen erübrigen. Angesichts des unter Berücksichtigung der ab Mitte Februar 2022 noch 30%igen Einschränkung der Arbeitsfähigkeit auf diesen Zeitpunkt hin resultierenden – rentenausschliessenden (vgl. Art. 28 IVG) – Invaliditätsgrades von 36 % hat die Beschwerdegegnerin die ganze Rente zwar zu Recht befristet, die Befristung hat indes nach Art.