136 I 229 E. 5.3 S. 236). Folglich ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin in einer angepassten Tätigkeit (wechselbelastend, in der Nähe einer Toilette, ohne Heben und Tragen von Lasten über fünf Kilogramm, ohne häufiges Bücken, ohne absturzgefährdetes Arbeiten und Steigen auf Gerüsten, Leitern und Dächern, nicht in kauernder Stellung und ohne Tätigkeiten, die mit Stössen, Erschütterungen und Vibrationen verbunden sind) ab Mitte Dezember 2021 zu 50 % arbeitsfähig war und – nach monatlicher Steigerung um jeweils 10 %- Punkte – seit Mitte Mai 2022 zu 100 % arbeitsfähig ist (vgl. VB 54 S. 2 und 71 S. 6).