5.5. Der Hinweis der Beschwerdeführerin, wonach der Bericht der behandelnden Hausärztin Dr. med. G._____, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, vom 23. Dezember 2022 (VB 68) zeige, dass die Beschwerdeführerin mit grosser Motivation einen Arbeitsversuch (20 %) unternommen habe und dieser per 11. April 2023 habe abgebrochen werden müssen (Beschwerde S. 6), vermag an der Beurteilung von Dr. med. B._____ keine Zweifel zu begründen. Denn aus invalidenversicherungsrechtlicher Sicht sind nicht die tatsächlich von den Versicherten geleisteten Arbeitsstunden oder die dabei erbrachte Leistungsfähigkeit relevant, sondern das ihnen medizinisch-theoretisch zumutbare Arbeitspensum.