__ vorlagen und diese in seinen Stellungnahmen berücksichtigt worden sind. Es gilt der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass behandelnde Ärzte – vorliegend Dr. med. D._____ – im Hinblick auf ihre auftragsähnliche Vertrauensstellung im Zweifelsfall eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 351 E. 3a/cc S. 353 mit weiteren Hinweisen). Weiter ist die Beschwerdeführerin darauf hinzuweisen, dass die Berichte versicherungsinterner Ärzte soweit zu berücksichtigen sind, als dass keine geringen Zweifel an der Richtigkeit ihrer Schlussfolgerungen bestehen (BGE 135 V 465 E. 4.7 S. 471). -9-