Die beschriebene S1-Radiculopathie könne bildmorphologisch nicht klar nachgewiesen werden, da in der MRI-Kontrolle vom 11. November 2021 keine Kompression der S1-Nervenwurzel habe gezeigt werden können. Dementsprechend sei am ehesten von einer möglichen neuropathischen Beschwerdesituation auszugehen. In ihrer bisherigen Tätigkeit als Produktionsmitarbeiterin sei die Beschwerdeführerin schmerzbedingt eingeschränkt. Aktenanamnestisch sei die Beschwerdeführerin zuletzt zu 80 % arbeitsunfähig -8-