Für die bisherige sowie eine angepasste Tätigkeit würden keine weiteren speziellen Einschränkungen bestehen, solange Schmerzfreiheit bestehe (VB 51 S. 2 ff.). Zu denselben von der Beschwerdegegnerin gestellten Fragen nahm Dr. med. F._____, ebenfalls Arzt der Universitätsklinik I._____, mit Bericht vom 28. März 2022 Stellung und führte aus, die Beschwerden der Beschwerdeführerin seien im Vergleich zur letzten Konsultation unverändert geblieben. Die beschriebene S1-Radiculopathie könne bildmorphologisch nicht klar nachgewiesen werden, da in der MRI-Kontrolle vom 11. November 2021 keine Kompression der S1-Nervenwurzel habe gezeigt werden können.