_, die von der Beschwerdegegnerin zusätzlich gestellten Fragen und führte darin aus, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin seit dem 23. Dezember 2021 etwas verbessert habe. Die Beschwerden hätten gemäss Sprechstundenbericht vom 11. November 2021 eine nachweisbare organische Ursache. Die Beschwerdeführerin klage über eine persistierende S1-Radikulopathie rechts. Aktuell bestehe eine Arbeitsfähigkeit von maximal 20 %. Für die bisherige sowie eine angepasste Tätigkeit würden keine weiteren speziellen Einschränkungen bestehen, solange Schmerzfreiheit bestehe (VB 51 S. 2 ff.).