_ vom 14. Oktober 2020 geht hervor, dass die Beschwerdeführerin momentan aufgrund der Schmerzen sowie der Paresen zu 100 % arbeitsunfähig in ihrer bisherigen Tätigkeit als Produktionsmitarbeiterin sei. Sie sei klar in allen Tätigkeiten eingeschränkt, die das Stehen oder Laufen umfassten. Hierfür würde eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestehen. Tätigkeiten, die im Sitzen ausgeführt werden könnten, beispielsweise Computerarbeiten oder Bestellungen Aufnehmen, könnten momentan zu 50% durchgeführt werden. Die Belastung müsste bei diesen Tätigkeiten so verteilt werden, dass genügend Pausen für die Beschwerdeführerin eingelegt werden könnten (VB 35.1 S. 22 f.).