5.2. Die Beschwerdeführerin macht im Wesentlichen geltend, die Befristung der Rente und damit die Einschätzung zur "Resterwerbsfähigkeit" durch die Beschwerdegegnerin seien zu beanstanden. Aufgrund der medizinischen Akten sei die Einschätzung der Beschwerdegegnerin nicht nachvollziehbar. Es würden erhebliche Diskrepanzen zu den Beurteilungen des Gutachters und der behandelnden Ärzte bestehen. So hätten weder der Gutachter noch die behandelnden Fachärzte je von mehr als einem 20%-Pensum in einer leidensangepassten Tätigkeit gesprochen (Beschwerde S. 3). 5.3. Aus den Akten ergibt sich im Wesentlichen nachfolgender medizinischer Sachverhalt: