5. 5.1. Unbestritten ist zu Recht, dass sich die Beschwerdeführerin wegen ihrer Rückenbeschwerden drei operativen Eingriffen unterziehen musste (Operationen vom 24. sowie 26. Juni 2020 und vom 7. September 2021; vgl. E. 3.2. hiervor) und in angestammter Tätigkeit als Produktionsmitarbeitern zu 100 % arbeitsunfähig ist.