Beschwerdeführerin fakultativ geschilderten Negativerlebnisse recycliert worden, ohne dass wichtige Aspekte mitgeteilt worden seien, die vom RAD übersehen worden, unberücksichtigt oder ungewürdigt geblieben seien. Es würden in den diversen Beilagen keine neuen bzw. bislang unerkannten Tatsachen benannt, die auch nur geringe Zweifel an der Suffizienz der Beurteilung erwecken könnten. Nach extensiv vertiefter Aktenergänzung verfüge die Beschwerdegegnerin über eine allumfassende Befundlage, weshalb weitere medizinische Abklärungen nicht angezeigt seien (VB 71 S. 4 ff.).