Das in sich inkonsistente Gutachten sei offensichtlich nicht in Kenntnis der Vorakten erstellt worden und erfülle nur schon wegen der angegebenen Mängel nicht die Vorgaben an ein versicherungsmedizinisches Gutachten, weshalb nicht darauf abgestellt werden könne. Bei der im MRI der LWS vom 11. November 2021 nun klar dekomprimierten Nervenwurzel S1 rechts habe erneut die "gegebenenfalls leichte Foraminalstenose LWK 5/SWK 1 rechtsbetont" beschrieben werden können, was allerdings die persistierende neuropathisch anmutende Radikulopathie S1 rechts nicht habe erklären können. Die Arbeitsfähigkeit zu 20 % sei lediglich wegen der subjektiv relativ einschränkenden Beschwerden, eventuell nur we-