__ habe nicht den erforderlichen Wechsel im Rollenverständnis vom Behandler zum gutachterlichen Sachverständigen geschafft. Dessen protektive, unkritische Formulierungen entbehrten jedweder genügenden Plausibilität, da diese nicht durch die unterlassene Überprüfung von Schonungsmerkmalen oder Vermeidungsstrategien der Beschwerdeführerin auch in scheinbar unbeobachteten Situationen Indizien für das tatsächlich bestehende Schmerzempfinden hätten evident werden lassen.