Fall ohne Aktenergänzung und vertiefterer medizinischer Abklärung nicht abgeschlossen werden, es sei denn die Beschwerdegegnerin gewähre der Beschwerdeführerin aufgrund der Beurteilung des behandelnden Arztes sowie des Gutachters Leistungen auf der Basis der 20%igen Erwerbsfähigkeit (VB 62).