3.2. Im Einwandverfahren rügte die Beschwerdeführerin unter anderem, sie leide bereits seit 2009 und 2011 unter zerviko- und lumbospondylogenen Schmerzsyndromen. Aus diesem Grund seien zur Beurteilung die gesamten medizinischen Akten beizuziehen. Auch sei die Aktenbeurteilung von Dr. med. B._____ vom 11. Mai 2022 gestützt auf die widersprüchlichen sowie unterschiedlichen Beurteilungen seitens der Ärzte der Universitätsklinik I._____ nicht nachvollziehbar. Aus diesen Gründen könne der vorliegende -4-