In einer angepassten Tätigkeit – wechselbelastend, ohne Heben und Tragen von Lasten über fünf Kilogramm, ohne häufiges Bücken, ohne absturzgefährdetes Arbeiten und Steigen auf Gerüsten, Leitern sowie Dächern, nicht in kauernder Stellung und ohne Tätigkeiten, die mit Stössen, Erschütterungen und Vibrationen verbunden sind – bestehe seit Mitte Dezember 2021 eine 50%ige Arbeitsfähigkeit. Nach monatlicher Steigerung um jeweils 10%-Punkte könne ab Mitte Mai 2022 von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit ausgegangen werden (VB 54 S. 2).