5.2. Die angefochtene Zwischenverfügung hat zwar nicht direkt eine Leistung aus UVG zum Gegenstand. Der Anfechtungsgegenstand hängt jedoch mit der Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen sehr eng zusammen, so dass das vorliegende Beschwerdeverfahren – analog den Beschwerdeverfahren betreffend Abklärungsmassnahmen respektive Beweisverfügungen (vgl. hierzu BGE 121 V 178 E. 4a S. 180 und SVR 2013 IV Nr. 2, 9C_639/2011 E. 3.4 mit Hinweisen) – als Leistungssache zu behandeln ist. Das Verfahren ist daher kostenlos (Art. 61 lit. fbis ATSG).