Vor diesem Hintergrund sowie angesichts der zuvor dargelegten klaren Sach- und Rechtslage muss die vorliegende Beschwerde als aussichtslos bezeichnet werden. Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung im Beschwerdeverfahren ist daher zufolge Aussichtslosigkeit abzuweisen, soweit darauf wegen Kostenlosigkeit des Verfahrens (dazu sogleich E. 5.2.) überhaupt einzutreten ist. 5. 5.1. Nach dem Dargelegten ist auf die Beschwerde nicht einzutreten und das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung im Beschwerdeverfahren abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. -9-