4. 4.1. Der Beschwerdeführer beantragte mit Beschwerde vom 24. August 2023, es sei ihm für das vorliegende Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung mit Beiordnung einer seiner Rechtsvertreter als unentgeltlichen Rechtsbeistand zu gewähren. Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung im Beschwerdeverfahren sind gemäss Art. 61 lit. f ATSG die fehlende Aussichtslosigkeit des Verfahrens, die Notwendigkeit der Vertretung und die finanzielle Bedürftigkeit der gesuchstellenden Partei (KIESER, a.a.O., N. 186