3.3. Insgesamt entsteht dem Beschwerdeführer durch die mit Zwischenverfügung vom 4. August 2023 verweigerte Verfahrenssistierung kein nicht wieder gutzumachender Nachteil. Im Gegenteil ist die angesichts der gesamten Verfahrensdauer nunmehr möglichst beförderliche Einholung eines verwaltungsexternen Gutachtens (vgl. zur Geltung des Gebots des raschen Verfahrens auch im sozialversicherungsrechtlichen Abklärungsverfahren BGE 136 V 113 E. 5.2 S. 115) durch die Beschwerdegegnerin nach dem Dargelegte im Speziellen (auch) im Interesse des Beschwerdeführers. Dass sich dieser gemäss Schreiben vom 29. August beziehungsweise -8-