schaden und Unfallereignis [vgl. BGE 146 V 51 E. 5.1 S. 55 f.] oder Ausschluss der Leistungspflicht für unfallähnliche Körperschädigungen bei Nachweis einer vorwiegenden Ursächlichkeit von Abnützung oder Erkrankung [Art. 6 Abs. 2 UVG; vgl. BGE 146 V 51 E. 8 f. S. 63]), der Massgeblichkeit von psychosozialen Belastungsfaktoren oder der unfallversicherungsrechtlichen Relevanz allfälliger (kausal auf den in Frage stehenden Unfall zurückzuführender) psychischer Beschwerden (Indikatorenprüfung gemäss BGE 145 V 215, 143 V 418, 143 V 409 sowie 141 V 281; siehe zur Anwendbarkeit diese Rechtsprechung in der Unfallversicherung statt vieler