3.2.2. Hinzu kommt, dass zwischen dem sozialversicherungsrechtlichen Verfahren und einem allfälligen Zivilprozess gewichtige Unterschiede bestehen. Insbesondere ist nicht der gleiche Beweisgrad massgebend (vgl. BGE 148 III 105). Dies gilt selbst dann, wenn im Zivilprozess der eine Stufe unter dem Regelbeweismass des Vollbeweises liegende Beweisgrad der hohen beziehungsweise überwiegende Wahrscheinlichkeit anwendbar wäre, denn dies entspricht im Zivilprozess einem Wahrscheinlichkeitswert von mindestens etwa 75 % (vgl. statt vieler SAMUEL BAUMGARTNER, in: Oberhammer/Domej/Haas [Hrsg.], Kurzkommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Aufl.