ruar 2023 dar, nach welchem die Beschwerdegegnerin sowohl den somatischen wie auch den psychischen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers gutachterlich zu beurteilen lassen hat (vgl. E. 7 des erwähnten Urteils). Die Rechtmässigkeit der Anordnung einer Begutachtung durch die Beschwerdegegnerin wird vom Beschwerdeführer vor diesem Hintergrund denn auch zu Recht nicht in Frage gestellt, zumal dieser in seiner Beschwerde an das Bundesgericht vom 4. Juli 2022 mit Rechtsbegehren- Ziff. 5 (subeventualiter) eine verwaltungsexterne Begutachtung in den Fachdisziplinen Orthopädie, Chirurgie, Neurologie und Psychiatrie explizit beantragt hatte (vgl. VB 452, S. 2 f.).