3.2. 3.2.1. Der rechtskundig vertretene Beschwerdeführer macht in seiner Beschwerde im Wesentlichen einzig geltend, die Beschwerdegegnerin habe bei ihrem Entscheid über sein Sistierungsbegehren vom 29. Juni 2023 (VB 527, S. 1 f.) eine ungenügende Interessenabwägung vorgenommen und eine Sistierung des Verfahrens im Ergebnis mit unzutreffender Begründung abgelehnt. Inwiefern damit ein nicht wieder gutzumachender Nachteil hinsichtlich der mit Zwischenverfügung vom 4. August 2023 durch die Beschwerdegegnerin abgelehnten Verfahrenssistierung begründet werden soll, ist indes nicht ersichtlich und wird vom Beschwerdeführer auch nicht dargelegt.