Zudem habe der Beschwerdeführer gegen die beabsichtigte Begutachtung keine Einwände erhoben (VB 528). Am 19. Juli 2023 verlangte der Beschwerdeführer einen Entscheid in Verfügungsform (VB 530, S. 1), woraufhin die Beschwerdegegnerin – nach weiteren Abklärungen zum Stand des Verfahrens der vorsorglichen Beweisführung (vgl. VB 533 ff.) – mit der hier angefochtenen Zwischenverfügung vom 4. August 2023 den Sistierungsantrag des Beschwerdeführers ablehnte (VB 539). -5-