158 ZPO in der Form eines rheumatologischen Gerichtsgutachtens beantragt zu haben. Gestützt darauf machte er geltend, es sei "mit der Begutachtung im UV-Verfahren zuzuwarten" beziehungsweise es sei "das entsprechende Verfahren zu sistieren" (VB 527, S. 1 f.). Die Beschwerdegegnerin hielt mit Schreiben vom 13. Juli 2023 im Wesentlichen fest, eine Verfahrenssistierung falle angesichts des bundesgerichtlichen Urteils 8C_427/2022 vom 28. Februar 2023 ausser Betracht. Zudem habe der Beschwerdeführer gegen die beabsichtigte Begutachtung keine Einwände erhoben (VB 528).