Mit Schreiben vom 22. Juni 2023 informierte die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer ferner darüber, dass sie eine Ergänzung des Fragenkatalogs beabsichtige, und räumte ihm eine Frist von zehn Tagen zur allfälligen Stellungnahme ein (VB 526). Mit Schreiben vom 29. Juni 2023 hielt der Beschwerdeführer fest, beim Kreisgericht St. Gallen mit Gesuch vom 15. Februar 2023 (vgl. VB 527, S. 11 ff.) im Hinblick auf einen allfälligen Haftpflichtprozess gegen die Arbeitgeberin eine vorsorgliche Beweisführung im Sinne von Art. 158 ZPO in der Form eines rheumatologischen Gerichtsgutachtens beantragt zu haben.