achtung zu erheben oder Ergänzungsfragen zu formulieren (VB 517). Der Beschwerdeführer liess sich nicht vernehmen, weshalb die Beschwerdegegnerin die Begutachtung mit Schreiben vom 13. Juni 2023 wie angekündigt in Auftrag gab (VB 523). Mit Schreiben vom 22. Juni 2023 informierte die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer ferner darüber, dass sie eine Ergänzung des Fragenkatalogs beabsichtige, und räumte ihm eine Frist von zehn Tagen zur allfälligen Stellungnahme ein (VB 526).