Das Bundesgericht verpflichtete die Beschwerdegegnerin mit Urteil 8C_427/2022 vom 28. Februar 2023 zur weiteren sachverhaltlichen Abklärung in Form einer verwaltungsexternen Begutachtung (VB 499). In der Folge informierte die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer – nach Anfrage an die Gutachterstelle vom 2. respektive 10. Mai 2023 (VB 507 und VB 512) sowie deren Zusage vom 11. Mai 2023 (VB 513) – am 15. Mai 2023 über die beabsichtigte Begutachtung, gab ihm die vorgesehenen Experten sowie den vorgesehenen Fragenkatalog bekannt und räumte ihm die Gelegenheit ein, innert zehn Tagen allfällige Einwendungen gegen die vorgesehene Begut-