2.2. Mit an die Beschwerdegegnerin gerichteten Schreiben vom 29. August und 1. September 2023 teilte der Beschwerdeführer mit, sich "aktuell" in Untersuchungshaft zu befinden, weshalb die von der Beschwerdegegnerin vorgesehene Begutachtung nicht stattfinden könne. 2.3. Mit Verfügung vom 5. September 2023 wies der Instruktionsrichter das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde vom 24. August 2023 ab. 2.4. Mit Vernehmlassung vom 4. Oktober 2023 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde.