Am 29. Juni 2023 beantragte der Beschwerdeführer "mit der Begutachtung […] zuzuwarten" beziehungsweise "das entsprechende Verfahren zu sistieren". Nach weiterer Korrespondenz wies die Beschwerdegegnerin das Sistierungsgesuch betreffend die von ihr "bereits in die Wege geleitete Begutachtung" mit Zwischenverfügung vom 4. August 2023 ab und entzog einer allfälligen Beschwerde gegen diesen Entscheid die aufschiebende Wirkung. 2. 2.1. Gegen diese Zwischenverfügung erhob der Beschwerdeführer am 24. August 2023 fristgerecht Beschwerde und stellte folgende Anträge: -3-