Die dagegen vom Beschwerdeführer erhobene Beschwerde vom 27. September 2021 wies das Versicherungsgericht mit Urteil VBE.2021.436 vom 18. Mai 2022 ab. Das Bundesgericht hiess die dagegen vom Beschwerdeführer erhobene Beschwerde mit Urteil 8C_427/2022 vom 28. Februar 2023 teilweise gut und wies die Sache zur weiteren sachverhaltlichen Abklärung in Form einer verwaltungsexternen Begutachtung sowie anschliessenden neuerlichen Entscheidung an die Beschwerdegegnerin zurück.