5.3. Gestützt auf das ABI-Gutachten vom 20. Januar 2022 lassen sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin und eine allfällige revisionsrechtlich relevante Veränderung des Gesundheitszustandes seit der als Referenzzeitpunkt heranzuziehenden Verfügung vom 25. Februar 2013 (vgl. BGE 133 V 108 E. 5 S. 110 ff.; 130 V 71 E. 3 S. 73 ff.; vgl. auch BGE 134 V 131 E. 3 S. 132 f.) sowie auch die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in der angestammten und in einer angepassten Tätigkeit nicht zuverlässig beurteilen. Die Feststellung des anspruchsrelevanten Sachverhalts erweist sich daher unter Berücksichtigung des Untersuchungsgrundsatzes (Art. 43 Abs. 1 ATSG) als unvollständig.