vgl. E. 3). Des Weiteren ist den Ausführungen zu entnehmen, dass eine vorwiegend sitzende Tätigkeit aufgrund der Beschwerden am rechten Knie und Unterschenkel ungünstig sei und die Beschwerdeführerin bei einer solchen Tätigkeit einen erhöhten Pausenbedarf habe, um das Knie zu bewegen und etwas auf- und abzugehen, und somit bei einer vorwiegend sitzenden Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 80 % bei einem zumutbaren ganztägigen Pensum bestehe (VB 476 S. 14 f. Ziff. 4.1.d, 64 Ziff. 4.1.d). Im Widerspruch dazu gingen die Gutachter von einer zeitlich und leistungsmässig uneingeschränkten Arbeitsfähigkeit bei einer überwiegend sitzenden Tätigkeit aus (vgl. VB 476 S. 14 Ziff. 4.1.b, 64 Ziff.