5.2. Hinzu kommt, dass das ABI-Gutachten vom 20. Januar 2022 in der Gesamtbeurteilung sowie auch im orthopädischen Teilgutachten in sich widersprüchliche Aussagen bezüglich der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in ihrer angestammten sowie einer angepassten Tätigkeit enthält. So ist die Schlussfolgerung, dass die Beschwerdeführerin in ihrer angestammten Tätigkeit als Hauswirtschaftslehrerin uneingeschränkt arbeits- und leistungsfähig sei (vgl. VB 476 S. 14 Ziff. 4.1.a, 63 Ziff.