Überwinden von Treppen, das Gehen auf unebenem Grund, die Einnahme kniender und kauernder Positionen sowie das wiederholte Heben und Tragen von Lasten über 5 kg vermieden werden sollten. Auch für andere körperlich sehr leichte, überwiegend sitzende Verrichtungen bestehe unter den genannten qualitativen Einschränkungen eine zeitlich und leistungsmässig uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit. Aus der Gesamtbeurteilung geht weiter hervor, dass der Beschwerdeführerin eine vorwiegend stehende Tätigkeit nicht zumutbar sei. Auch eine vorwiegend sitzende Tätigkeit sei wegen der Beschwerden am rechten Knie und Unterschenkel als ungünstig anzusehen.