In Bezug auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin ist der Gesamtbeurteilung zu entnehmen, dass eine zeitlich und leistungsmässig uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Hauswirtschaftslehrerin bestehe. Es würden dabei aber qualitative Einschränkungen vorliegen, indem das längere Stehen und Gehen, das wiederholte -5-