3. Der angefochtene Einspracheentscheid basiert in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen auf dem ABI-Gutachten vom 20. Januar 2022 (VB 476), welches eine psychiatrische, eine orthopädische und eine neurologische Beurteilung umfasst und folgende Diagnosen enthält (VB 476 S. 9 f.):