1. Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin die der Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit dem Unfall vom 22. November 2002 zugesprochene Invalidenrente und die Heilbehandlungsleistungen nach Art. 21 UVG mit Einspracheentscheid vom 24. Juli 2023 (Vernehmlassungsbeilage [VB] 505) zu Recht revisionsweise aufgehoben bzw. eingestellt hat.