1.4. Die Beschwerdegegnerin liess die Beschwerdeführerin daraufhin erneut durch die ABI Aerztliches Begutachtungsinstitut GmbH polydisziplinär begutachten (Gutachten vom 20. Januar 2022). Mit Verfügung vom 9. Juni 2022 bzw. 30. Juni 2022 hob sie daraufhin im Rahmen einer weiteren Revision die Invalidenrente per 31. August 2022 auf und stellte die Heilbehandlungsleistungen nach Art. 21 UVG ebenfalls per 31. August 2022 ein. Die dagegen erhobene Einsprache wies sie mit Einspracheentscheid vom 24. Juli 2023 ab. 2. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 18. August 2023 fristgerecht Beschwerde und beantragte sinngemäss die Aufhebung des Einspracheentscheids vom 24. Juli 2023.