Das Aargauische Versicherungsamt anerkannte seine Leistungspflicht für diesen Unfall und richtete hierfür vorübergehende Leistungen (Heilbehandlung/Taggeld) aus. Nachdem das Aargauische Versicherungsamt bei der B._____ das polydisziplinäre Gutachten vom 27. März 2006 eingeholt hatte, stellte es die Taggeldleistungen per 1. Juli 2006 ein und sprach der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 8. Mai 2006 eine Integritätsentschädigung bei einer Integritätseinbusse von 15 %, ab 1. Juli 2006 eine Invalidenrente gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 70 % sowie Heilbehandlungsleistungen nach Art. 21 UVG (insbesondere Psychotherapie, gelegentliche ambulante Physio-