1. 1.1. Die 1966 geborene Beschwerdeführerin war als Hauswirtschaftslehrerin angestellt und aufgrund dieses Arbeitsverhältnisses zuerst beim Aargauischen Versicherungsamt und danach bei der Aargauischen Gebäudeversicherung, deren Rechtsnachfolgerin seit dem 1. Januar 2022 die Groupe Mutuel Versicherungen GMA AG (Beschwerdegegnerin) ist, obligatorisch gegen Unfallfolgen versichert. Am 22. November 2002 stürzte sie auf einer Treppe und verletzte sich dabei am rechten Knie. Das Aargauische Versicherungsamt anerkannte seine Leistungspflicht für diesen Unfall und richtete hierfür vorübergehende Leistungen (Heilbehandlung/Taggeld) aus.