Grenzbereich zu den leichten Unfällen in E. 4 ihres Einspracheentscheids vom 26. Juni 2023 unter Anwendung der für den Beschwerdeführer günstigeren (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_296/2018 vom 21. November 2018 E. 3.2.2 und 8C_156/2016 vom 1. September 2016 E. 4.2) sogenannten Schleudertrauma-Praxis angenommen hat (vgl. VB 132, S. 6 ff.), wird vom anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer nicht in Frage gestellt. Dies gibt vor dem vorerwähnten sachverhaltlichen Hintergrund sowie mit Blick auf die biomechanische Kurzbeurteilung vom 15. Juni 2021 (kollisionsbedingte Geschwindigkeitsänderung von höchstens knapp 10 bis 15 km/h; VB 69, S. 2 ff.)