Dass die Beschwerdegegnerin diesbezügliche Leistungen mit Einspracheentscheid vom 26. Juni 2023 verweigert hat, ist damit – unabhängig davon, ob die Beschwerden im Rahmen des Grundfalls (vgl. dazu vorne E. 3.1.) oder unter dem Titel des Rückfalls (vgl. dazu vorne E. 3.2.) zu beurteilen sind – nicht zu beanstanden. Dass allfällige natürlichkausal auf den Unfall vom 27. Januar 2021 zurückzuführenden organisch nicht hinreichend nachweisbaren Unfallfolgen mangels Adäquanz nicht im unfallversicherungsrechtlichen Sinne in einem ursächlichen Zusammenhang mit dem Unfall vom 27. Januar 2021 stehen, wie dies die Beschwerdegegnerin unter Annahme eines mittelschweren Ereignisses im