5.3. Es ist demnach auf die Schlussfolgerung in der Stellungnahme von Dr. med. B._____ vom 7. September 2023 abzustellen, wonach die vom Beschwerdeführer am 5. September 2022 gemeldeten Rückenbeschwerden nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit natürlich-kausal auf den Unfall vom 27. Januar 2021 zurückzuführen sind. Dass die Beschwerdegegnerin diesbezügliche Leistungen mit Einspracheentscheid vom 26. Juni 2023 verweigert hat, ist damit – unabhängig davon, ob die Beschwerden im Rahmen des Grundfalls (vgl. dazu vorne E. 3.1.) oder unter dem Titel des Rückfalls (vgl. dazu vorne E. 3.2.) zu beurteilen sind – nicht zu beanstanden.