5. 5.1. Die Zulässigkeit der weiteren Abklärungen der Beschwerdegegnerin (Einholung der Stellungnahme von Dr. med. B._____ vom 7. September 2023), nachdem der Beschwerdeführer mit seiner Beschwerde neue Beweismittel eingereicht hatte, wird vom Beschwerdeführer nicht in Frage gestellt und gibt mit Blick auf die diesbezügliche Rechtsprechung (vgl. statt vieler SVR 2017 UV Nr. 43 S. 150, 8C_67/2017 E. 5.6, und SVR 2017 UV Nr. 25 S. 83, 8C_81/2017 E. 6) denn auch zu keinerlei Weiterungen Anlass. Aufgrund der Aktenlage erweist sich zudem das Abstellen auf eine reine Aktenbeurteilung, wie sie Kreisarzt Dr. med.