Kreisarzt Dr. med. B._____ hielt vor diesem Hintergrund in seiner Stellungnahme vom 3. Februar 2023 fest, es bestünden keine Hinweise für eine objektivierbare unfallbedingte Verletzung (VB 95, S. 1). Daran hielt er mit einer weiteren Stellungnahme vom 15. März 2023 im Wesentlichen fest (VB 103).